Gesuchsunterlagen:
Gesuch zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»
Beilagen 1 – 13 zum Gesuch
Beilage 1 zum Gesuch:
Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019
Beilage 2 zum Gesuch:
Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat
Beilage 3 aus dem Gesuch:
Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019
Beilage 4 zum Gesuch:
Statuten des Vereins ProLinn
Beilage 5 zum Gesuch:
Vollmachten (nicht abgebildet)
Beilage 6 zum Gesuch:
Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)
Beilage 7 zum Gesuch:
Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Initiative (nicht abgebildet)
Beilage 8 zum Gesuch:
Screenshots von Smartphones-Displays
Beilage 9 zum Gesuch:
Beilage 9 – Amtliches Ortschaftenverzeichnis
Beilage 10 zum Gesuch:
Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder
Beilage 11 zum Gesuch:
Tabelle mit konkreten Änderungen
Beilage 12 zum Gesuch:
Dem Ortschaftsnamen «Linn» zuzuordnendes Gebiet
Beilage 13 zum Gesuch:
Liste der Postleitzahlen im Kanton Aargau (mehrfach belegte PLZ sind gelb markiert)
Aus den Medien:
Der Fall Linn darf sich nicht wiederholen. (AZ, 8. Juni 2019, Seite 25)
Aus den Medien:
Der Fall Linn wird sich nicht wiederholen. (AZ, 17. September 2019, Seite 25)
Finanzierungsfonds zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»
Die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» verursacht Kosten, beispielsweise für die Schweizerische Post aber auch für private Haushalte in Linn. Diese sollen mittels eines Fonds ersetzt werden.
Die Gesuchstellenden sind Ihnen für einen Beitrag dazu sehr dankbar. Zuwendungen zum Erhalt unseres kulturellen Erbes sind gemäss Art. 40a StG AG von der Steuer befreit. Mittel, welche nach dem Ersatz der Kosten im Fonds verbleiben, werden einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, insbesondere zur Finanzierung des traditionellen Weihnachtsbaums in Linn.
Wichtiger Hinweis:
Der Verein ProLinn ist nicht Gesuchsteller.
ProLinn übernimmt nur die Vertretung der Gesuchstellenden.
Gesammte Dokumentation downloaden:
Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» im Kanton Aargau
(pdf download 2.9 MB)
Beschwerde bezüglich der Zuständigkeit beim Entscheid über das Gesuch zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens Linn: Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde des Gemeinderats Bözberg ein.
Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Aargau haben im Jahr 2019 entschieden, dass Ortschaftsnamen, deren Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätzlich beizubehalten sind und die Wiederherstellung von Ortschaftsnamen auf Gesuch hin möglich ist.
Im Namen und im Auftrag von 675 Gesuchstellenden hat der Verein ProLinn am 4. März 2021 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) ein Gesuch zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens Linn eingereicht. Mit dem Gesuch soll der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname Linn als Teil des regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben werden.
Sowohl der Departementsvorsteher als auch der damalige Generalsekretär des DVI traten im betreffenden Geschäft in den Ausstand, weshalb es departementsintern dem Leiter der Abteilung Register und Personenstand (ARP) zum Entscheid zugewiesen wurde.
Am 28. Mai 2021 gelangte der Gemeinderat Bözberg an das DVI und verlangte unter anderem, die Angelegenheit sei nicht durch den Leiter ARP, sondern durch den Regierungsrat zu entscheiden, wobei dessen Rechtsdienst die Verfahrensinstruktion zu übernehmen habe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies die stellvertretende Generalsekretärin des DVI das Begehren des Gemeinderats ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Gemeinderat Bözberg sowohl beim Regierungsrat als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Gestützt auf einen Meinungsaustauch mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates verfügte der instruierende Verwaltungsrichter am 24. November 2021, dass das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht übernommen werde. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. Mai 2022 (vgl. Anlage 1) die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung des Generalsekretariats DVI wie folgt ab:
«Das Begehren, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des Vereins ProLinn vom 4. März 2021 vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben, wird gutgeheissen. Der Antrag, das Gesuch stattdessen dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird durch die stellvertretende Generalsekretärin DVI entschieden.»
Gegen diese Verfügung erhob der Gemeinderat Bözberg am 30. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht mit unter anderem dem Antrag, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2022, die Verfügung der stellvertretenden Generalsekretärin des DVI vom 1. Oktober 2021 und die Übertragung des Entscheides über das Gesuch des Vereins ProLinn vom 4. März 2021 vom Vorsteher des DVI auf den Leiter ARP aufzuheben seien. Der Regierungsrat sei anzuweisen, das Gesuch des Vereins ProLinn vom 4. März 2021 zur Verfahrensinstruktion durch seinen Rechtsdienst sowie zum anschliessenden Entscheid durch ihn an die Hand zu nehmen und der Einwohnergemeinde Bözberg eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum Gesuch vom 4. März 2021 anzusetzen.
Am 15. Februar 2024 hat das Bundesgericht den Beteiligten das am 27. November 2023 gefällte Urteil (vgl. Anlage 2) über die Beschwerde zugestellt: Auf die Beschwerde des Gemeinderats wird nicht eingetreten.
Laut Urteil sind bereits die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation durch den anwaltlich vertretenen Gemeinderat nicht erfüllt worden. Ferner, laut Urteil Absatz 2.2.3:
«Selbst wenn die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation erfüllen würde, wäre sie abzuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 146 1 83 E. 2.; 143 1 272 E. 2.31 f.). Daran fehlt es hier:
Im Streit liegt nicht etwa die Änderung des Namens der Gemeinde Bözberg, über welche gemäss § 20 Abs. 2 lit. o des Gesetztes des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 über die Einwohnergemeinden (GG; SAR 171.100) die Gemeindeversammlung zu befinden hätte, sondern die Wiedereinführung des früheren Gemeindenamens als geografischer Name (Flurname) nach dem Gesetz vom 24. Mai 2011 über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeolG; SAR 740.100). Gemäss § 26 Abs. 2 KGeolG ist die betroffene Gemeinde anzuhören, bevor das zuständige Departement die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise eines Ortschaftsnamens festlegt. Die Gemeinde verfügt somit zwar über ein Mitspracherecht, nicht aber über Entscheidbefugnisse (vgl. Urteil 2C_218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2). An dieser Einschätzung ändert auch ihre Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäss § 26 Abs. 3 KGeolG nichts.»
Abschliessend zeigt das Bundesgericht zwar Verständnis dafür, dass es sich bei der Bestimmung von Ortschaftsnamen um eine Angelegenheit handele, bei der Emotionen im Spiel sind, es geht aber davon aus, dass die daraus entstehenden Streitigkeiten kaum eine Intensität erreichen dürften, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung als ernsthaft gefährdet erscheinen liessen. Es könne deshalb auch nicht gesagt werden, dass die allfällige Änderung des Ortschaftsnamens die Beschwerdeführerin in ihren schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt.
Das Urteil ist insbesondere auch darum bedeutsam, weil nun durch das Bundesgericht die Blockade bei der Behandlung des Gesuchs zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens gelöst ist. Mit einem baldigen Entscheid darf gerechnet werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts (oben zitiert) ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Der unentgeltlich tätige Verein ProLinn bedauert, dass den Steuerzahlern der Gemeinde Bözberg für die anwaltliche Vertretung des Gemeinderats Kosten im wahrscheinlich unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich entstanden sind.
Der Verein ProLinn schliesst sich der Argumentation des Bundesgerichts vollumfänglich an. Mit dem Gesuch soll der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname Linn als Teil des regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben werden. Der Erhalt unseres kulturellen Erbes ist von öffentlichem, überregionalem Interesse. Es kommt der Allgemeinheit zugute und ist in jeder Hinsicht schützens- und erhaltenswert.
Der Verein kommt weiterhin seiner Verpflichtung zu einem Handeln, welches der Allgemeinheit zugutekommt, nach. Er wird dabei weiterhin offen und wertschätzend auf alle Beteiligten und Betroffenen zugehen und das Gespräch suchen.
Kontakt
Dr. Hans-Martin Niederer, Präsident Verein ProLinn (info@linnaargau.ch).
Anlagen:
– Anlage 1: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2022
– Anlage 2: Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2023
– Link zu Bildern vom Dorf Linn und der Linde von Linn zur freien Verwendung nach Bedarf: http://jaussi.info/kunden/Medienbilder_Linn_2.zip
675 Gesuchstellende – Einreichen des Gesuchs zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» – 5. März 2021
Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Aargau haben im Jahr 2019 entschieden, dass Ortschaftsnamen, deren Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätzlich beizubehalten sind und die Wiederherstellung von Ortschaftsnamen auf Gesuch hin möglich ist.
Im Namen und im Auftrag von 675 Gesuchstellenden hat der Verein ProLinn am 4. März 2021 bei der Abteilung Register und Personenstand des Kanton Aargau ein Gesuch zur Wiederherstellung des Ortschaftsnamen «Linn» eingereicht. Mit dem Gesuch soll der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname «Linn» als Teil unseres regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben werden.
Gegenstand des Gesuchs ist ausschliesslich der Ortschaftsname «Linn». Über die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» entscheidet der Kanton in einem Verwaltungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und der Schweizerischen Post.
Das Gesuch umfasst auch einen Vorschlag, wie drei Strassen im gegenwärtig einheitlich benannten Gebiet «Linn» im Zuge der Wiederherstellung des Ortschaftsnames neu benannt werden könnten, um Anschriften wie beispielsweise «Linn 87, 5225 Linn» zu vermeiden. Über diesen Vorschlag kann der Gemeinderat von Bözberg entscheiden.
Das Gesuch wird von einer Mehrheit der Linner Bevölkerung gutgeheissen – es ist von 61 Gesuchstellenden aus Linn unterzeichnet worden. Gesamthaft stellen sich 612 Personen aus rund 110 Aargauer Gemeinden sowie 63 Personen aus den übrigen Kantonen mit ihrer Unterschrift hinter das Begehren. Die meisten Vollmachten trafen aus der Gemeinde Bözberg ein (84), gefolgt von den Gemeinden Riniken (71), Brugg (59), Schinznach (36), Windisch (28), Baden (28), Aarau (15), Villnachern (14), Küttigen (13) und Frick (13). Zu den Gesuchstellenden zählen auch zahlreiche Persönlichkeiten aus der Aargauer Politik, Wirtschaft und Kultur.
Der Vorstand dankt allen Gesuchstellenden für das entgegengebrachte Vertrauen und ist bereit, die damit verbundene Verantwortung zu tragen.
Erhalt unseres kulturellen Erbes: Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»/ Übernahme der Vertretung der Gesuchstellenden durch den Verein ProLinn – 11. Dezember 2020
Der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname «Linn» soll als Teil unseres regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes erhalten bleiben. Um das zu erreichen, haben zahlreiche Einwohnerinnen und Einwohner von Linn, Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirtschaft des Kantons Aargau sowie weitere interessierte Personen entschieden, ein Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» ein-zureichen. Mit dem Gesuch soll das Kulturerbe – zu dem die Ortschaftsnamen gehören – erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben werden. Über das Gesuch entscheidet das zuständige Departement auf dem Verwaltungsweg nach Anhörung der betroffenen Gemeinde.
Kulturelle Güter, wie beispielsweise die rund 800 Jahre alte Linde von Linn, sind untrennbar mit dem historisch gewachsenen Ortschaftsnamen verbunden. Durch die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» – anstelle eines gleichsam unbedeutenden Lokalnamens – wird die Bedeutung dieser kulturellen Güter erhalten und gestärkt.
Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Aargau haben im Jahr 2019 entschieden, dass die Aufhebung von Ortschaftsnamen nur aus triftigen Gründen möglich ist. Dieser Entscheid bedeutet unter anderem, dass Ortschaftsnamen, deren Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätzlich beizubehalten sind und die Wiederherstellung von Ortschaftsnamen auf Gesuch hin möglich ist. Das Ortsbild von Linn ist im ISOS eingetragen.
Die Gesuchstellenden streben eine moderate Umsetzung ihres Gesuchs an, welches aus-schliesslich den Gemeindebann der ehemaligen Gemeinde Linn betrifft. Sowohl die bestehende Postleitzahl als auch die politische Organisation mit Linn als Teil der Gemeinde Bözberg sollen erhalten bleiben.
Lediglich in Linn ändert sich die Anschrift zu «5225 Linn», so dass für das einheitlich benannte Gebiet «Linn» drei Strassen neu benannt werden müssten. Früher hiessen diese Strassen «Schulstrasse», «Sagemülistrasse» und «Dorfstrasse». In der Gemeinde Bözberg gibt es aktuell weder eine «Schulstrasse» noch eine «Sagemülistrasse», weshalb diese beiden Strassennamen ohne Weiteres wiederverwendet werden können. Für die Dorfstrasse eignet sich die Bezeichnung «Alte Dorfstrasse». Sie ist mit diesem Namen nicht nur einmalig in der Gemeinde, sondern knüpft auch an die einmalige Siedlungsgeschichte der Ortschaft Linn im Sinne des ISOS in der Gemeinde Bözberg an. Die Benennung dieser Strassen liegt in der Kompetenz des Gemeinderats.
Durch die moderate Umsetzung des Gesuchs entstehen kaum Kosten. Soweit Kosten entstehen, werden diese durch einen eigens geschaffenen Fonds gedeckt. Soweit Privatpersonen Aufwendungen entstehen, werden diese ebenfalls aus dem Fonds ersetzt.
Den Gesuchstellenden ist es ein grosses Anliegen, dass das bestehende gute Einvernehmen in der Gemeinde Bözberg unter Wahrung des regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes aufrechterhalten und nachhaltig gefördert wird. Deshalb wird der Verein ProLinn die Gesuchstellenden vertreten. Er tut dies im Bestreben, das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsgefühl in der Gemeinde Bözberg zu stärken. Er wird dabei offen und wertschätzend auf alle Beteiligten und Betroffenen zugehen und das Gespräch suchen.
In diesem Sinne hat der Verein ProLinn sowohl die Bevölkerung von Linn, Frau Therese Brändli, Gemeindeammann der Gemeinde Bözberg, als auch Frau Edith Saner, Grossratspräsidentin des Kantons Aargau, und ihre Vertreter*innen, den Regierungsrat des Kantons Aargau, das Kantonale Vermessungsamt, das Bundesamt für Landestopografie sowie die Schweizerische Post über die Eingabe des Gesuches informiert, um allen Beteiligten die Hand für ein entsprechendes Vorgehen zu reichen.
Das Gesuch sowie die Vollmachten zur Vertretung durch den Verein ProLinn werden dem zuständigen Departements Volkswirtschaft und Inneres voraussichtlich Ende Januar 2021 übergeben. Für den Verein ist es wichtig, zuerst die Bevölkerung umfassend zu informieren. Der Verein ProLinn vertritt die Gesuchstellenden, um gemeinsam mit allen Betroffenen die Verantwortung für eine Kultur der Wertschätzung für unsere Nächsten und einen Willen zum friedlichen Konsens zu leben. Der Verein ProLinn stellt selbst kein Gesuch. Er wird die Gesuch-stellenden, die ihn bevollmächtigen, aber in diesem Sinne vertreten.
Kontakt
Dr. Hans-Martin Niederer, Präsident Verein ProLinn (info@linnaargau.ch).
Der Verein ProLinn
Der Verein ProLinn, mit seinen über 400 Mitgliedern, will die Geschichte und die Identität des Dorfes Linn erhalten. Der Verein strebt danach, dass die Interessen des Dorfes Linn und der Linner Linde auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene wahrgenommen werden. Es ist dem Verein ProLinn ein Anliegen, dass aus Erfahrungen, wie beispielsweise der unnötigen und unüblichen amtlichen Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» im Nachgang zur Gemeindefusion, Lehren gezogen werden, die auch jeder anderen kleineren oder grösseren Gemeinschaft zu Gute kommen.
In loser Folge publiziert der Verein ProLinn das Magazin «Fokus Linn». Im Mai 2019 erschien die 184-seitige Jubiläumsausgabe Nr. 5. Der Verein betreut auch weitere Projekte: einerseits die täglich gut besuchten Webseiten zum Dorf Linn (www.linnaargau.ch) und zur Linner Linde (www.linnerlinde.ch) und anderseits die Social Media Auftritte auf Facebook zum Dorf «Linn, Aargau» (www.facebook.com/linnaargau – mit über 44‘000 Fans, die erfolgreichste Facebook-Seite im Kanton Aargau) und zur «Linner Linde» (www.facebook.com/linnerlinde). Der Verein ProLinn ist ferner auch auf Instagram mit «@linn.aargau» (www.instagram.com/linn.aargau) und auf Twitter mit dem Account «@LinnAargau» (https://twitter.com/LinnAargau) aktiv vertreten.
Linn ist Kulturerbe
Das Dorf Linn sowie das mit dem Dorf Linn verbundene kulturelle Erbe sind von nationaler Bedeutung und Gegenstand von verschiedenen bekannten kulturhistorischen Werken, auf die generell verwiesen werden kann. Insbesondere ist das Ortsbild von Linn im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Auch die rund 800 Jahre alte Linde von Linn ist weit über den Kanton Aargau hinaus bekannt und als einzigartiges Naturobjekt von nationaler Bedeutung. Die Linde von Linn ist auch ein Symbol des Kantons Aargau und hat im Kanton eine grosse identitätsstiftende Bedeutung – sie ist folglich in jeder Beziehung erhaltens- und schützenswert. Sowohl das Ortsbild als auch die Linde sind untrennbar mit dem Ortschaftsnamen «Linn» verbunden. Wenn der Ortschaftsname «Linn» aus dem Alltag verschwindet, mindert dies nicht nur ihre Ausstrahlungskraft und Bedeutung, sondern auch jene des Ortsbildes von Linn sowie aller kulturell wertvollen Gegenstände, die untrennbar mit dem Namen «Linn» verbunden sind. Mit der Löschung bzw. der Rückstufung des Ortschaftsnamens «Linn» zu einem Lokalnamen wurde Linn aus zahlreichen offiziellen Registern gelöscht, woraus sich langfristig zwangsläufig eine verringerte Alltagsgebräuchlichkeit des Ortschaftsnamens «Linn» ergibt, wenn dieser nicht aktiv entgegengewirkt wird. Die Einstufung der Bezeichnung «Linn» als Ortschaftsnamen wirkt der verringerten Alltagsgebräuchlichkeit effizient und nachhaltig entgegen.
Bedeutung geografischer Bezeichnungen
Die Ortungsdienste des Smartphones greifen auch auf die Metadaten des amtlichen Ortschaftenverzeichnisses zurück, die vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) via geocat.ch zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem wurde der Name «Linn» 2013 gelöscht. Daher wird das Dorf Linn auf einer Handy-Aufnahme – welches die Ortungsdienste aktiviert hat – zum Dorf Bözberg und die Linde von Linn gleichsam zur Linde von Bözberg.
Viele weitere Anwendungen und Applikationen, die im Alltag Verwendung finden – wie zum Beispiel die Meteo-Schweiz-App mit Wetterprognosen und Messwerten –, greifen ebenfalls auf das amtliche Ortschaftenverzeichnis zurück. Aus all diesen Diensten ist «Linn» verschwunden. Die Alltagsgebräuchlichkeit des Namens «Linn» wird dadurch massiv eingeschränkt und die kulturelle Bedeutung von Linn beeinträchtigt.
Ein geografischer Name lebt nur so lange, wie er im Alltag verwendet sowie zur Orientierung und Kommunikation benötigt wird, andernfalls geht der Name vergessen. Mit dem Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» soll das Kulturerbe – zu dem die Ortschaftsnamen gehören – erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben werden.
Das Gesuch sowie die Vollmachten zur Vertretung durch den Verein ProLinn werden dem zuständigen Departements Volkswirtschaft und Inneres voraussichtlich Ende Januar 2021 übergeben. Für den Verein ist es wichtig, zuerst die Bevölkerung umfassend zu informieren. Der Verein ProLinn vertritt die Gesuchstellenden, um gemeinsam mit allen Betroffenen die Verantwortung für eine Kultur der Wertschätzung für unsere Nächsten und einen Willen zum friedlichen Konsens zu leben. Der Verein ProLinn stellt selbst kein Gesuch. Er wird die Gesuch-stellenden, die ihn bevollmächtigen, aber in diesem Sinne vertreten.
Die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» verursacht Kosten, beispielsweise für die Schweizerische Post aber auch für private Haushalte in Linn. Diese sollen mittels eines Fonds ersetzt werden.
Die Gesuchstellenden sind Ihnen für einen Beitrag dazu sehr dankbar. Zuwendungen zum Erhalt unseres kulturellen Erbes sind gemäss Art. 40a StG AG von der Steuer befreit. Mittel, welche nach dem Ersatz der Kosten im Fonds verbleiben, werden einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, insbesondere zur Finanzierung des traditionellen Weihnachtsbaums in Linn.