Sämtliche männlichen Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten gelten auch für das weibliche Geschlecht. Es gelten ausschliesslich die gedruckten Statuten.
I. Name und Sitz
Art.
Unter dem Namen «ProLinn» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz in Linn. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
II. Ziel und Zweck
Art. 2
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschliesslich auf dessen öffentliche Aufgabe oder auf das Wohl Dritter gerichtet.
Art. 3
ProLinn fördert den Erhalt der Geschichte des Dorfes Linn im Willen das zu bewahren, was die gemeinsame Identität von Linn ausmacht, insbesondere seine Kultur und seine Traditionen. Der Verein bemüht sich darum das Dorf Linn und die Linner Linde und deren Interessen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene in Erinnerung zu halten. Er unterstützt und organisiert nach seinen Möglichkeiten Veranstaltungen und Anregung zur Förderung von kulturellen, gesellschaftlichen und gemeinnützigen Aktivitäten im Dorf Linn. Der Verein kann sich auch auf politischer Ebene für Anliegen des Dorfes Linn einsetzen. Der Verein «ProLinn» sieht sich als Ergänzung zum Verein «Dorfverein Linn».
Art. 4
Der Verein publiziert in loser Folge ein Jahresmagazin im Sinne des Ziels und des Zweckes des Vereins.
III. Mittel
Art. 5
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Spenden. Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind von der Beitragspflicht befreit.
IV. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Die Mitgliedschaft wird vertraulich geführt.
Art. 7
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschliesst über die Aufnahme. Es gibt keine Rekursmöglichkeit. Mit der Zusendung der Aufnahmebestätigung erhält der Gesuchsteller ein Exemplar der Statuten und verpflichtet sich, mit der Überweisung des Mitgliedsbeitrags, diese anzuerkennen. Mit der Überweisung des Mitgliedsbeitrags wird die Mitgliedschaft rechtsgültig.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt kann per Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied jederzeit ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss kann auch ohne Grundangabe erfolgen.
V. Organe
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
– Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisionsstelle
– Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
– Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
– Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
– Änderung der Statuten
– Auflösen des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Art. 12
Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, tritt das betroffene Mitglied in den Ausstand.
Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand ad interim selbst. Solche Nominationen sind der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 14
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
Weitere Chargen können durch den Vorstand ernannt werden. Ämterkumulation ist nur ad interim zulässig.
Art. 15
Der Vorstand verfolgt die Vereinsziele selbstständig. Es stehen ihm grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
– Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
– Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen.
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 16
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.
Die Revisionsstelle
Art. 17
Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember. Auf diesen Zeitpunkt ist eine Jahresrechnung zu erstellen.
Art. 18
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber Kassier und Vorstand.
Art. 19
Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder der Revisionsstelle sein.
VI. Vereinsvermögen
Art. 20
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
VII. Statutenänderung und Auflösung
Art. 22
Für die Statutenänderung ist die Zustimmung einer Zweidrittels-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 23
Im Falle der Auflösung des Vereins fliesst das gesamte Vereinsvermögen an den Kanton Aargau, mit der Auflage das Geld für kulturelle Zwecke in Linn zu verwenden.
Art. 24
Diese Statuten treten am Tag nach deren Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft; sie ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 18. Juli 2014.
Also beschlossen durch die Generalversammlung vom 24. März 2017.
Dr. Hans-Martin Niederer
Präsident
Gerhard Hirt
Aktuar
Michel Jaussi
Kassier
Iris Krebs
Beisitz